Allgemeine Geschäftsbedingungen der kopfstand GmbH

1. Vertragsgegenstand

1.1
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der kopfstand GmbH, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.

1.2
Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunde zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, sowie Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.3
Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages mit der Agentur, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.

1.4
Gegenstand der Agentur ist der Betrieb einer Marketing- und Werbeagentur mit Beratung, Design, Programmierung, Full- Service-Leistungen, sowie allen damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.

1.5
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Agentur schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

2.1
Grundlage für die Agenturarbeit und Bestandteil des Vertrags ist neben dem Angebot und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.

2.2
Jede Änderung und/oder Ergänzung des Angebotes und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch etwaig entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.

2.3
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Zeit aufzuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegenüber der Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

3. Pitches und Verkaufspräsentationen

3.1
Die Agentur behält sich vor nach der Einladung zu Pitches, ein branchenübliches Honorar zu benennen.

3.2
Wird nach einem Pitch kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und die darin enthaltenen Entwürfe, Werke und Ideen Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material gleich in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu nutzen. Der Kunde hat, falls es nicht zur Auftragserteilung kommt, alle in seinem Besitz befindlichen Präsentationsunterlagen unverzüglich an die Agentur zurückzugeben.

3.3
Bei nicht erfolgtem Auftrag bleibt es der Agentur unbenommen die präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe etc. für andere Projekte und Kunden zu verwenden.

3.4
Wird kein Auftrag erteilt, so verpflichtet die Weitergabe von Präsentationsunterlagen und Angeboten an Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Kunden oder seiner Bevollmächtigten verpflichten den Kunden zur Honorarzahlung in Höhe der betreffenden Leistung. Diese orientiert sich an dem Angebot der Agentur oder, sofern dieses noch nicht vorliegt, an den marktüblichen Konditionen.

4. Urheber- und Nutzungsrechte

4.1
Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die uneingeschränkten Nutzungsrechte nach §§ 31/32 UrhG an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur. Nach Beendigung des Vertrages fallen alle Nutzungsrechte zurück an die Agentur, ohne, dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf; es sei denn, in einem separaten Agenturvertrag wird ausdrücklich ein Nutzungsrecht über das Vertragsende hinaus definiert.

4.2
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das
Urheberrechtsgesetz geschützt und verbleiben bei der Agentur. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

4.3
Die Agentur darf die von ihr entwickelten Arbeiten angemessen und branchenüblich signieren, umgesetzte Webprojekte im Footer oder Impressum auf die eigene Homepage verlinken und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.

4.4
Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

4.5
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Angebot geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Agentur.

4.6
Zum Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

5. Kostenvoranschläge und Vergütung

5.1
Alle Vergütungen verstehen sich netto. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Vergütungen nicht eingeschlossen; sie wird am Tage der Rechnungsstellung in der gesetzlichen Höhe in unseren Rechnungen gesondert ausgewiesen.

5.2
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, wird auf der Grundlage der Stundensätze der Agentur nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Kostenvoranschläge und Aufwandsschätzungen sind nicht verbindlich; Überschreitung der vorläufigen Kalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr als 10% werden dem Kunden angezeigt.

5.3
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weiter Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern und in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz bei Unternehmern zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

5.4
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.

5.5
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

5.6
Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 20%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 25
%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 30%.

6. Zusatzleistungen

6.1
Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

6.2
Leistungen und Vorderungen, die nicht Bestandteil des zugrunde liegenden Angebotes sind, können von der Agentur gesondert kalkuliert und dem Kunden angeboten werden.

7. Pflichten des Kunden

7.1
Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen, die bereits erstellt wurden, werden von der Agentur sorgsam behandelt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben, falls er dies wünscht.

7.2
Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

8. Gewährleistung und Haftung der Agentur

8.1
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.  Erachtet die Agentur für eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.

8.2
Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

8.3
Erweisen sich Produkte der Agentur als im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft, so kann der Kunde zwar Nacherfüllung verlangen. Jedoch kann die Agentur den Mangel nach ihrer Wahl beseitigen oder ein neues Produkt herstellen. Ist die Agentur zur Mängelbeseitigung oder Neuherstellung nicht in der Lage, oder würde sie sich unangemessen aus Gründen verzögern, die die Agentur zu vertreten hat, oder schlägt sie aus anderen Gründen fehl, so hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, kann die Vergütung mindern, Schadensersatz fordern, oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Das Recht des Kunden gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

8.4
Die Verjährungsfrist für die unter 8.3. genannten Rechte beträgt ein Jahr. Das gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für den Anspruch auf Schadensersatz gilt Punkt 8.5.

8.5
Die Agentur haftet dem Kunden auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den Gewinn der Agentur aus dem jeweiligen Auftrag.

Für anfängliche Unmöglichkeit haftete die Agentur nur, wenn ihr das Leistungshindernis bei Vertragsschluss bekannt war, oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

Diese Haftungsausschlüsse bzw. –beschränkungen gelten nicht in Fällen der Produkthaftung oder bei Schäden auf Grund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9. Verwertungsgesellschaften

9.1
Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

9.2
Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde-und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

10. Leistungen Dritter

Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich,diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

11. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

12. Marketingmaßnahmen

12.1
Beauftragte Projekte im Bereich der Anzeigenschaltung, Suchmaschinenmarketing, Affiliateprogrammen und Influencer-Kooperationen setzt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Informationen um. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

12.2
Bei der Anzeigenschaltung ist die Agentur nach Absprache berechtigt, den vollen Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Anzeigenschaltung, sowie Durchführung von Kooperationen mit Influencern erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.

13. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung oder der schriftlichen Freigabe eines Angebotes in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit oder bis zur Fertigstellung des Projektes abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von vier Wochen zum Vertragsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

14. Streitigkeiten

Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und Agentur geteilt.

15. Angebotserfüllung

Alle Projekte gelten nach finaler schriftlicher Freigabe und bei Webprojekten insbesondere nach erfolgter Livestellung als abgeschlossen. Änderungen, sowie etwaige Korrekturen werden ausschließlich gegen eine entsprechende Aufwandsentschädigung an die Agentur durchgeführt.

16. Schlussbestimmungen

16.1
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

16.2
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

16.3
Auf das Rechtsverhältnis zwischen der Agentur und dem Kunden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Bielefeld. Die Agentur kann einen anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand wählen.

16.4
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

16.5
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, nach ausdrücklicher Absprache auch der Textform.

Bielefeld, 01.01.2019

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